Bundesverfassungsgericht lehnt Beitritt von AfD-Abgeordneten zu Oppositionsklage ab


Zusammenarbeit bei Normenkontrollverfahren darf nicht erzwungen werden

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag von 30 aktuellen und früheren AfD-Bundestagsabgeordneten abgelehnt, einer Klage von FDP, Linken und Grünen gegen die Neuregelung der Parteienfinanzierung beizutreten. Ein solcher Beitritt sei gesetzlich nicht vorgesehen, teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Zudem hätten die bisherigen Kläger nicht zugestimmt. (Az. 2 BvF 2/18)

Mit der 2018 von Union und SPD beschlossenen Neuregelung war die Obergrenze für die Parteienfinanzierung von 165 auf 190 Millionen Euro angehoben worden. Dagegen wenden sich die Fraktionen von FDP, Linken und Grünen mit einer Normenkontrollklage, für die es mindestens ein Viertel der Bundestagsabgeordneten braucht. Da die AfD allein nicht genügend Abgeordnete hat und die übrigen Fraktionen nicht mit ihr zusammen klagen wollten, wandten sich mehrere Abgeordnete direkt schriftlich an das Bundesverfassungsgericht. Sie wollten erreichen, dass sie sich der Klage anschließen dürfen.

Ihr Antrag sei allerdings unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter. Es gebe keine gesetzliche Regelung für den Beitritt zu einem Normenkontrollverfahren, und Beitrittregelungen anderer Verfahrensarten anzuwenden, komme nicht in Betracht. Eine “Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten im Wege der Analogie auf einzelne Bundestagsabgeordnete” sei darum erstens nicht möglich.

Zweitens hätten die bisherigen Antragsteller – also die Fraktionen von FDP, Grünen und Linken – dem Beitritt weiterer Abgeordneter vorab zustimmen müssen, was sie nicht taten. Die an der Klage beteiligten Abgeordneten hätten den Antrag aber gemeinsam gestellt und könnten darum in dem Verfahren nur als Einheit auftreten, schrieb das Gericht. Würde nun noch jemand beitreten, ändere das die Zusammensetzung des Antragstellers. “Dies ist jedenfalls nicht gegen den Willen derjenigen zulässig, die ursprünglich diese Einheit gebildet haben.”

Bundestagsabgeordnete hätten ein freies Mandat und könnten selbst entscheiden, ob sie mit anderen Parlamentariern zusammenarbeiten wollten, begründete das Gericht seine Entscheidung weiter. Sie dürften bei der Bildung des Quorums für eine Normenkontrollklage nicht gezwungen werden, “mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten”, mit denen sie das nicht tun wollten. Das freie Mandat schütze sie auch davor, “nachträglich in eine Gemeinsamkeit mit weiteren Abgeordneten gezwungen zu werden”.

Der Beschluss vom Mittwoch war keine Entscheidung über die Parteienfinanzierung an sich. Wann das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren urteilt, ist noch nicht bekannt.

by Von Sarah Maria BRECH

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