Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen EU-Corona-Hilfsfonds ab


Bundespräsident Steinmeier kann deutsches Ratifizierungsgesetz unterzeichnen

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen das Ratifizierungsgesetz zum Corona-Hilfsfonds der Europäischen Union abgelehnt. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Grundgesetz lasse sich nicht feststellen, teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Mit dem Beschluss ist der Weg für den Fonds zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie von deutscher Seite vorerst frei. (Az. 2 BvR 547/21)

Die EU-Kommission will dafür bis zu 750 Milliarden Euro am Kapitalmarkt aufnehmen. 390 Milliarden Euro sollen als Zuschüsse verteilt werden, die restlichen 360 Milliarden Euro als Kredite fließen. Der sogenannte Eigenmittelbeschluss, der die Kommission zu diesem Vorgehen ermächtigt, muss von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden.

Bundestag und Bundesrat stimmten am 25. und 26. März zu. Daraufhin zog das “Bündnis Bürgerwille” um den Wirtschaftswissenschaftler und früheren AfD-Chef Bernd Lucke nach Karlsruhe. Lucke ist inzwischen Mitglied der Partei Liberal-Konservative Reformer. Das Bündnis will prüfen lassen, ob Deutschland überhaupt zustimmen darf, und reichte eine Verfassungsbeschwerde und einen Eilantrag ein.

Noch am 26. März verbot das Gericht Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, das Gesetz bis zur Entscheidung über eine einstweilige Anordnung zu unterschreiben. Diese Entscheidung fiel nun. Zwar sei der Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, teilte das Gericht mit. Es sei möglich, dass der Eigenmittelbeschluss in die “haushaltspolitische Gesamtverantwortung” des Bundestags eingreife. Sehr wahrscheinlich sei dies allerdings nicht.

Das Gericht entschied sich darum nach Abwägung möglicher Folgen gegen eine einstweilige Anordnung: Über die Verfassungsbeschwerde an sich beraten die Richter noch, diese Entscheidung steht also noch aus. Sollte das Gesetz tatsächlich verfassungswidrig sein, wären die Nachteile der nicht ergangenen einstweiligen Anordnung weniger schwer, als wenn dem Eilantrag stattgegeben würde und die Verfassungsbeschwerde sich am Ende als unbegründet herausstellen sollte, hieß es.

by THOMAS KIENZLE

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