Corona: Steuern zurückfordern wegen Homeoffice! So bekommen Sie Geld vom Finanzamt zurück!


Ohne Frage sind zahlreiche Unternehmen und Selbstständige durch die Ausbreitung des Coronavirus und die dadurch getroffenen Maßnahmen in finanzielle Schieflage geraten. Unternehmen, die finanziell durch die Coronavirus-Krise leiden, können aber bis zum 31.12.2020 durch einen formlosen Antrag, um eine Herabsetzung der Steuervorauszahlung bitten. Laut der Steuerberaterin Reina Becker reicht ein simpler Hinweis auf die Corona-Krise. Die Steuerexpertin bestätigte gegenüber der “Bild”-Zeitung auch, dass Unternehmen oder Selbstständige, die durch die aktuelle Krise keinen oder nur einen geringen Gewinn erwarten, die bereits geleistete Vorauszahlungen vom Finanzamt zurückfordern können.”Dazu reicht meist eine einfache Kontaktaufnahme mit den Finanzämtern aus”, gab Becker bei der Bild-Zeitung bekannt.

Corona-Soforthilfen zählen als Betriebseinnahme

Als weitere Möglichkeit bietet sich die Beantragung von Corona-Soforthilfe an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Zuschüsse als Betriebseinnahmen versteuern werden müssen. Allerdings müsse trotzdem nicht sofort mit Abzügen gerechnet werden. “Ob und wie viel Steuer gezahlt werden muss, klärt sich erst mit Steuerjahreserklärung. Und nur wenn ein positiver Gewinn 2020 zu verzeichnen ist, wird der individuelle Steuersatz fällig”, bestätigte Becker gegenüber der “Bild”.

Steuerfreie Bonuszahlungen an Mitarbeiter bis 31.12.2020

Ein wenig unterschiedlich verhält es sich jedoch mit eventuellen Bonuszahlungen, die ein Arbeitgeber den Angestellten in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 zahlen möchte. Bei Beträgen bis zu 1.500 Euro entfallen sowohl Steuern als auch Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt unabhängig von der Branche in der der Arbeitnehmer tätig ist. Es gilt jedoch zu beachten, dass betriebliche Zuschläge zum Kurzarbeitergeld nicht unter diese Regelung fallen.

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Wichtige Informationen zum Kurzarbeitsgeld

Da das Kurzarbeitergeld eine Lohnersatzleistung darstellt, ist es übrigens steuerfrei. Man muss jedoch den Progressionsvorbehalt beachten. Im Klartext bedeutet dies, dass die Leistung des Kurzarbeitsgeld trotz Steuerfreiheit den eigenen Steuersatz erhöhen kann. Außerdem fallen auf das Kurzarbeitergeld Sozialabgaben an. Als Grundlage wird hier fiktives Entgelt genommen, das regulär bei 80 Prozent des üblichen Bruttoverdienstes liegt. Die Beiträge, die für das Kurzarbeitergeld zu entrichten sind, werden vom Arbeitgeber geleistet. Der Beschäftigte zahlt lediglich die Sozialabgaben für den Teil seines Einkommens, für den er gearbeitet hat. Die Lohnsteuer ist von diesen Sonderegelungen nicht betroffen. “Für den Arbeitnehmer ändert sich nichts, die Lohnsteuer wird weiterhin abgezogen und er bekommt das gleiche Nettogehalt”, bestätigt Reina Becker.

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