Eltern bekommen zusätzliche Krankentage zur Kinderbetreuung in Pandemie


Anspruch steigt von zehn auf 20 Tage pro Kind und Elternteil

Gesetzlich versicherte Eltern können in diesem Jahr 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht auch für die pandemie-bedingte Kinderbetreuung zu Hause, teilte das Bundesgesundheitsministerium am Dienstag in Berlin mit. Die erleichterte Regelung greife etwa dann, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben ist oder wenn der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde.

Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten, teilte das Ministerium mit. Für Alleinerziehende erhöhe sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Die neue Regelung gelte rückwirkend ab 5. Januar. Die Verordnung solle am Mittwoch dem Kabinett vorgelegt werden.

Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen laut Ministerium über die Krankenkassen. Dafür leiste der Bund zum 1. April einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro. Wie hoch die Kosten tatsächlich ausfallen, hänge davon ab, wie viele Eltern Kinderkrankengeld beantragen, erklärte das Ministerium.

Die Neuregelung solle es Eltern ermöglichen, “sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern”, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). “Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit.”

Anspruchsberechtigt sind laut Ministerium gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

by Ina FASSBENDER

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