Gericht: Hunde dürfen im Lockdown weiter in Hundesalons frisiert werden


Mindestabstand bei Übergabe kann laut Münsteraner Richtern eingehalten werden

Hunde dürfen laut einem Gerichtsbeschluss während des Corona-Lockdowns weiter in Hundesalons frisiert werden. Das aktuell geltende Verbot von Friseurdienstleistungen umfasse nur entsprechende Dienstleistungen an Menschen, befand das Verwaltungsgericht Münster in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss. Bei der Übergabe des Hunds könne der vorgeschriebene Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Hundefriseur und Hundebesitzer eingehalten werden. (Az.: 5 L 7/21)

Mit seinem nicht rechtskräftigen Beschluss gab das Gericht dem Eilantrag einer Hundefriseurin aus Emsdetten statt. Die Coronaschutzverordnung verbiete nicht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin. Untersagt seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden könne – insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen.

Hingegen blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Autowerkstätten, Fahrradwerkstätten und Autovermietungen geöffnet, hob das Gericht hervor. Die Antragstellerin biete als Hundefriseurin Dienst- beziehungsweise Handwerksleistungen an – und halte dabei den Mindestabstand von eineinhalb Metern zum Hundebesitzer ein.

Zudem komme es auch bei den weiter geöffneten Auto- und Fahrradwerkstätten notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen dem Dienstleister und seinem Kunden – wobei aber “bei der Übergabe der zu reparierenden Sache” die Unterschreitung eines Abstands von eineinhalb Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe eines Hunds zum Zwecke des Frisierens und Krallenschneidens.

by INA FASSBENDER

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