Hamburger Oberverwaltungsgericht lehnt Beschwerde gegen Ausgangssperre ab


Kläger kann Zweifel an Beschluss von Voristanz nicht stichhaltig begründen

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG) hat eine Beschwerde gegen die von der Landesregierung vor einigen Wochen im Kampf gegen die Coronakrise verhängte nächtliche Ausgangssperre abgewiesen. Nach Angaben des Gerichts vom Mittwoch wollte ein Kläger damit erreichen, dass eine vom Hamburger Verwaltungsgericht in erster Instanz ausgesprochene Billigung der Maßnahme erneut überprüft wird. Das OVG lehnte aber ab, weil der Verfasser keine stichhaltigen Begründung dafür vorlegte. (Az. 5 Bs 85/21)

Demnach rechtfertigen die von dem Beschwerdeführer genannten Studien keine hinreichenden Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese seien für die aktuelle Pandemielage entweder wenig aussagekräftig oder stützten die Auffassung des Senats, wonach die Ausgangssperren wirkten, betonte das Gericht.

Eine inhaltliche und rechtliche Prüfung von Entscheidungen der Vorinstanz nehme das OVG standardmäßig immer erst vor, wenn ein Beschwerdeführer “tragende Annahmen” erfolgreich in Zweifel ziehen könne, hieß es weiter. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es sei aber eine weitere Beschwerde anhängig.

Hamburg hatte angesichts stark steigender Coronazahlen bereits zu Ostern eine nächtliche Ausgangssperre verhängt, die zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr gilt. Es gelten Ausnahmen für triftige Gründe, etwa Arbeit. Auch körperliche Betätigungen wie Joggen und das Ausführen von Hunden sind allein weiter erlaubt.

Das Hamburger Verwaltungsgericht hatte die Ausgangssperre vor zwei Wochen in einem Eilverfahren als angemessene und zumutbare staatliche Reaktion auf das Pandemiegeschehen gebilligt. Ohne die Maßnahme werde die Corona-Eindämmung “erheblich gefährdet”.

by INA FASSBENDER

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