Verfassungsgericht nimmt Beschwerde zu Prozesskostenhilfe nicht an


Gerichte dürfen Hilfe auch bei erforderlicher Abwägung von Grundrechten ablehnen

Gerichte dürfen Anträge auf Prozesskostenhilfe auch für Verfahren zurückweisen, in denen wie im Presserecht Grundrechte miteinander abgewogen werden müssten. Bei einer solchen einzelfallbezogenen Vorabeinschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage handle es sich nicht um eine im Prozesskostenhilfeverfahren verbotene sogenannte “Vorabklärung schwieriger Rechtsfragen”, befand das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (Az. 1 BvR 2447/19)

Mit dem Beschluss nahm Deutschlands oberstes Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Manns nicht zur Entscheidung an, der gegen einen Pressebericht vorgehen wollte. Die Zivilgerichte hatten ihm aber mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenbeihilfe versagt. Dies sei eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit, machte der Beschwerdeführer nun in Karlsruhe geltend. Schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.

Dem folgten die Verfassungsrichter jedoch nicht. Vielmehr dürften die Fachgerichte eine Voreinschätzung der Erfolgsaussichten vornehmen, soweit die generellen Maßstäbe dieser einzelfallbezogenen Abwägung hinreichend geklärt seien.

Andernfalls wäre Prozesskostenhilfe in Rechtsbereichen wie etwa dem Äußerungsrecht, in dem stets Berichterstattungs- und Persönlichkeitsinteressen miteinander abgewogen werden müssten, fast immer zu gewähren. Das sei aber mit dem Verbot, “schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen” in Verfahren um Prozesskostenhilfe zu entscheiden, nicht gemeint.

by THOMAS KIENZLE

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