Die Conterganstiftung muss den Fall eines Manns neu prüfen, der im Jahr 2011 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz beantragte. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am Donnerstag, weil die Stiftung sich nicht an das gesetzlich festgelegte Verfahren gehalten
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