Bei der Erstellung eines Testaments – vermeiden Sie unbedingt diese Fehler!


Wer bei seinem Testament auf Nummer sicher gehen will, der sollte bei der Erstellung des eigenen Testament auf spezielle Vorschriften achten. Denn diese sollen vermeiden, dass das Testament wegen Fehlern seine Wirksamkeit verliert. Hier nun einige Dinge auf die man achten sollte, um Fehler beim letzten Willen zu vermeiden.

Das Testament regelt das Erbe in Deutschland

Ein Testament ist in Deutschland sehr wichtig, um den Nachlass von Verstorbenen zu regeln. Wie die Deutsche Bank schätzt, wird in Deutschland jedes Jahr ein Vermögen in der Größenordnung zwischen 200 und 300 Milliarden Euro vererbt. Damit diese Summe jedoch tatsächlich diesen Leuten zugute kommt, die vom Erblasser ausgewählt wurden, ist es wichtig sich bei der Erstellung des Dokuments ganz präzise an die Vorschriften zu halten. Etwaige Fehler könnten das Dokument nämlich ungültig machen. Äußerst wichtig ist es, dass die festgelegten Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehalten werden. Aus diesem Grund sollten die folgenden Fehler vermieden werden.

Diese Formverstöße sollte man vermeiden

Ein Testament muss entweder handschriftlichen verfasst werden oder in der notariellen Form hinterlegt werden, wenn der Erblasser nicht in der Lage sein sollte, seinen letzten Wille selbst und eigenhändig zu formulieren. Um die Formalie einzuhalten, darf das Testament nicht mit einer Maschine erstellt werden. Dies bestätigt jedenfalls die Rechtsanwaltskanzlei Voegele. Ebenfalls nicht zulässig sind Drucke, Fotokopien oder Blaupausen. Wird ein Testament zum Teil mit der Maschine und zu einem anderen Teil handschriftlich verfasst, dann gelten nur die Vereinbarungen, die der handschriftliche Teil des Testaments enthält. Zudem muss das Testament eine Unterschrift mit Vor- und Nachnamen enthalten. Bei eindeutiger Festlegung der Identität sind auch Namenskürzel zulässig. Der Erblasser muss das Testament höchstpersönlich verfasst haben und es darf nur dessen letzten Willen enthalten. Die bedeutet, dass kein Dritten inhaltliche Änderungen oder Vorschläge machen dürfen. Denn sonst wäre die Regel der Höchstpersönlichkeit verletzt.

Weitere Dinge auf die ,am achten muss

Aus dem letzten Willen muss auf jeden Fall zu erkennen sein, dass es sich um ein Testament handelt. Es ist darauf zu achten, dass der Testierwille des Erblassers nicht gegeben ist, wenn der Erblasser von Dritten zum Aufsetzen des Testaments gezwungen wird. Sind diese Vorschriften eingehalten, muss beachtet werden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments auch testierfähig war. Ungültig werden Testament auch dann, wenn der Erblasser bereits ein anderes Testament mit einem verstorbenen Ehegatten verfasst hatte. Dieses Testament bleibt weiter bindend, während ein neu aufgesetztes Testament in diesem Fall unwirksam wäre. Unwirksam können auch Einträge im Testament sein, wenn die Situation des Erblasser von Dritten ausgenutzt wird. Auf diesen Punkt wird vor allem bei Menschen geachtet, die sich in Pflegeheimen befinden oder von privaten Pflegern betreut werden.

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