Gutschein oder Bargeld? Wie müssen Reiseanbieter aktuell gezahltes Geld rückerstatten?


Mit dem Auftauchen des gefährlichen Coronavirus sind natürlich eine Menge fest geplanter Reisen ins Wasser gefallen. Zahlreiche Kunden fordern nun die Rückerstattung der gezahlten Beträge für Flüge oder Urlaubsreisen, die abgesagt oder storniert werden mussten. Doch obwohl die Rechtslage eindeutig ist, warten viele Kunden im Augenblick vergeblich auf die Rückerstattung der gezahlten Beträge.

Reiseveranstalter spielen wegen Corona-Krise auf Zeit

Normal ist die Rechtsprechung in Deutschland eindeutig und es besteht Geld-zurück-Pflicht. Dies gilt, wenn der Reiseveranstalter den Urlaub absagt. Das gleiche gilt auch für die Airlines und ihre Flugtickets. Doch es scheint nun, als werden manche Verbraucher im Zuge der Krise um das Coronavirus zunächst einmal hängen gelassen. Thomas Bradler, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, bestätigt einige Fälle bei denen die Veranstalter keine Rückerstattung geleistet haben. “Mancher Reiseanbieter spielt wohl ein bisschen auf Zeit, weil die Gutschein-Lösung noch im Raum steht“, vermutet Bradler. Die deutsche Bundesregierung und Vertreter der Reisebranche hatten ins Gespräch gebracht, dass Reiseveranstalter und Airlines Gutscheine als Rückzahlungen anbieten dürfen. Dies soll gegebenenfalls auch gegen den Wunsch des Kunden gelten, obwohl für Härtefälle Ausnahmen vorgesehen sind. Die Entscheidung muss aber in Brüssel bei der EU-Kommission getroffen werden und steht noch aus.

Die aktuelle Rechtslage ist eindeutig auf Seite der Kunden

Es scheint so als versuchen einige Veranstalter und Airlines diese Unsicherheit zu nutzen. “Manche verweigern die Rückzahlung auch mit Verweis auf die Gutschein-Lösung, so als wäre diese schon Gesetz“, bestätigt Bradler und stellt gleich klar: „Das ist aber nicht der Fall.“ Viele Firmen würden jedoch gezahlte Anzahlungen auch ohne Probleme zurückerstatten. In der Rechtsprechung sind sogar die Fristen für die Rückerstattung festgelegt. Pauschalreisen müssen binnen 14 Tagen nach Absage der Reise zurückgezahlt werden. Bei selbst gebuchten Flugreisen beläuft sich Frist zur Zahlung auf sieben Tage ab Eingang der Zahlungsaufforderung bei der Fluglinie.

Was können Verbraucher nun machen?

Der Experte empfiehlt den Kunden nun folgende Vorgehensweise:

„Erst einmal sollte man sich überlegen, ob man das Geld direkt zurück haben möchte oder sich aus Solidarität dazu bereit erklärt, es beim Veranstalter zu belassen, damit keine Insolvenz droht.“ In diesem Fall kann ein Gutschein akzeptiert werden, der von den Kunden für Reisen bis Ende 2021 genutzt werden kann. Wer keinen Gutschein akzeptieren möchte, sollte das Geld unter Fristsetzung von 7 Tagen schriftlich beim Veranstalter einfordern.

Im Zweifel auf den Rechtsweg verzichten?

Sollte der Veranstalter oder die Airline auch dann nicht reagieren, wird es für die Kunden kniffelig. Man kann dann zwar versuchen die eigenen Ansprüche mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchzusetzen, doch sollte sie EU dann die Gutscheinlösung für rechtens erklären, bleibt man gegebenenfalls auf den Kosten für den Anwalt sitzen. Unter den aktuellen Gegebenheiten empfiehlt der Experte den Kunden folgendes: “Ich würde dazu raten, abzuwarten, wenn man nicht extrem auf das Geld angewiesen ist.“ Wann genau die EU eine Entscheidung treffen wird, steht bisher noch nicht fest. Doch Kommisionspräsidentin Ursula von der Leyen hat bereits durchblicken lassen, das nach ihrer Auffassung alleine dem Kunden die Entscheidung obliegt ob er Bargeld oder einen Gutschein akzeptieren möchte.

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